Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Vertragsbedingungen sind Bestandteil der umseitigen Bestellung des Kunden. Eine schriftliche Bestätigung der Bestellung durch die Firma Wiedmann GmbH und damit der Vertragsabschluss erfolgt nur zu den folgenden Bedingungen.
  2. Unsere Vertreter und Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, abweichendes von diesen Bedingungen mündlich zu vereinbaren. Solche Absprachen sind deshalb unwirksam.

II. Preise

Die in der Bestellung angegebenen Preise sind frei Baustelle, wenn nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Sollen auch die Montagekosten enthalten sein, bedarf es einer näheren Vereinbarung (Vertrags-Anhang Montage). Sind sie mitumfasst, werden normale Montagebedingungen vorausgesetzt. Sind zusätzliche Arbeiten erforderlich (zum Beispiel Stemmarbeiten, Schweiß- oder Schlosserarbeiten, Stellung von Gerüsten), so trägt der Kunde die sich hieraus ergebenden Mehrkosten. Dessen ungeachtet ist es in einem solchen Falle der Firma Wiedmann GmbH unbenommen, die vertraglich übernommene Montage abzulehnen. Durch Übergabe der bestellten Waren an den Kunden gilt die vertragliche Leistungspflicht als erfüllt.
Die Preisvereinbarung gilt im übrigen nicht für den Fall, dass aus Gründen, welche die Firma Wiedmann GmbH nicht zu vertreten hat, die Lieferung nicht innerhalb von sechs Monaten ab schriftlicher Auftragsbestätigung erfolgt.

III. Aufmaß

  1. Bei den bei Vertragsabschluss vereinbarten Bauelementen handelt es sich grundsätzlich um Maßanfertigungen.
  2. Die Kosten, welche durch eine nachträgliche Änderung des Aufmaßes entstehen, hat der Kunde zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die nachträgliche Aufmaßänderung von der Firma Wiedmann GmbH zu vertreten ist.

IV. Lieferung

  1. Hält die Firma Wiedmann GmbH eine vereinbarte Lieferzeit nicht ein, so hat der Kunde vor einem Vertragsrücktritt oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen grundsätzlich eine Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen.
  2. Tritt der Lieferverzug aufgrund von Umständen ein, welche die Firma Wiedmann GmbH nicht zu vertreten hat (insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen auf Seiten der Firma Wiedmann GmbH oder einer ihrer Lieferanten, ungünstige Witterungsverhältnisse pp.), so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Der Kunde ist gleichwohl in solchen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich die Firma Wiedmann GmbH auf seine schriftliche Anfrage, ob Lieferung noch erfolgen vverde, nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anfrage erklärt.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Für die Zahlungsbedingungen gelten die in der umseitigen Bestellung vereinbarten Bestimmungen. Bei Fehlen einer Vereinbarung gilt folgendes:
    1. Der Anspruch der Firma Wiedmann GmbH auf Zahlung der vereinbarten Vergütung wird spätestens 5 Tage nach durchgeführter Montage fällig. Die Fälligkeit tritt auch dann ein, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der von der Firma Wiedmann GmbH geschuldeten Leistungen noch nicht erbracht sein sollte. In einem solchen Fall kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht in dem Umfange ausüben, welcher dem Wert der noch nicht erbrachten Leistung entspricht.
    2. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so kann die Firma Wiedmann GmbH Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften, mindestens jedoch in Höhe von 3 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, beanspruchen.
    3. Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, welche die Bonität des Kunden berechtigterweise in Frage stellen, so ist die Firma Wiedmann GmbH berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzuhalten, bis ihr eine angemessene Sicherheit geleistet wird.

VI. Rücktritt, Kündigung

  1. Tritt der Kunde mit dem Einverständnis der Firma Wiedmann vom Vertrag zurück, bevor das Aufmaß genommen worden ist, so kann die Firma Wiedmann GmbH einen pauschalen Betrag in Höhe von 25 Prozent des Auftragswertes als entstandenen Schaden für entgangenen Gewinn und Unkosten beanspruchen.
  2. Erfolgt der Rücktritt nach dem Aufmaß, insbesondere nach Beginn der Fertigung der Bauelemente, so erhöht sich der vorgenannte Pauschalbetrag um die insoweit tatsächlich der Firma Wiedmann GmbH entstandenen Kosten.
  3. Die Schadenspauschale verringert sich, wenn der Kunde einen geringeren Schadensbetrag nachweist.
  4. Macht der Kunde von einem Kündigungsrecht nach § 649 BGB Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte der Firma Wiedmann GmbH nach dieser Vorschrift.

VII. Montagebestimungen

  1. Der Kunde verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter der Firma Wiedmann GmbH zu dem vereinbarten Aufmaß bzw. Liefertermin freien Zugang zu den Einbauöffnungen haben. Dazu gehört ein sicherer Zugang zum Haus, wie auch das Vorhandensein von Treppen zwischen den Etagen.
  2. Hat der Kunde Umstände zu vertreten, welche das Aufmaß bzw. die Montage der Bauelemente verzögern, so hat er der Firma Wiedmann GmbH den hierdurch entstandenen Schaden (Kosten für die vergebliche Fahrt; Reisespesen der Mitarbeiter pp.) ungeachtet der Regelungen zu II dieser Bedingungen zu ersetzen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Die Firma Wiedmann GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu deren vollständigen Zahlung vor.

IX. Haftung

  1. Die Firma Wiedmann GmbH haftet für keine Schäden, die beim Ausbau oder Einbau von Bauelementen an angrenzenden Bauteilen entstehen. (z. B.: Fliesen, Steinbeläge, Fensterbänke, Außen- und Innenputz, sowie sonstige Bauteile). Wir haften jedoch für alle Schäden, welche durch uns bzw. Erfüllungsgehilfen, infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht werden.
  2. In solchen Fällen hat der Kunde nur Anspruch auf Ersatz des unmittelbaren Schadens. Jegliche Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

X. Mängelanzeige/Gewährleistung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt zugunsten des Kunden eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für Fenster und Türen bzw. ein Jahr für Elektromotoren, vorbehaltlich bestimmungsgemäßer Nutzung und sachgerechter Pflege. Ausgeschlossen sind Ansprüche durch normale Abnutzung, durch nicht bestimmungsgemäße Nutzung, sowie Mängel, die entstehen bei Weiternutzung trotz festgestellter Mängel. Der Nutzer hat die Pflicht, durch Kontrolle, Instandhaltung und Wartung die Gebrauchstauglichkeit zu erhalten. Inspektion und Wartung sind nicht Bestandteil der vertraglichen Leistungen der Wiedmann GmbH.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Bauelemente/Ware unverzüglich nach Anlieferung zu überprüfen. Schutzfolien sind innerhalb von 4 Wochen zu entfernen.
  3. Offensichtliche Mängel sind spätestens zwei Wochen nach Anlieferung schriftlich gegenüber der Firma Wiedmann GmbH in Bad Honnef zu rügen. Für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs des Rügeschreibens maßgeblich.
  4. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen die Gewährleistungsansprüche bezüglich vorgenannter Mängel.
  5. Die Firma Wiedmann GmbH hat bei rechtzeitig gerügten Mängeln das Recht der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Ihr wird hierfür eine Frist von vier Wochen ab Zugang der Mängelanzeige zugestanden. Sind trotz versuchter Nachbesserungen noch Mängel vorhanden, so kann die Firma Wiedmann GmbH die Einräumung einer weiteren Frist von zwei Wochen zur Beseitigung der Mängel verlangen. Solange die Firma Wiedmann GmbH ihren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, steht dem Kunden nicht das Recht zu, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
  6. Bei Fehlschlagen auch dieser Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Kunden wahlweise das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Vertragsrücktritt zu.
  7. Ist aufgrund berechtigter Mängelrüge eine nur durch die Vorleistung einer Drittfirma (Hersteller) zu bewerkstelligende Ersatzlieferung notwendig und vorgesehen, jedoch innerhalb der unter 5. geregelten Vier-Wochen-Frist aus Gründen nicht möglich, welche bei der Drittfirma (Hersteller) liegen, so hat dies die Firma Wiedmann GmbH dem Kunden rechtzeitig mitzuteilen und das voraussichtliche spätere Lieferdatum zu bezeichnen. Dem Kunden steht dennoch in einem solchen Falle das Recht zur Wandelung / Minderung zu, wenn die benannte Nachfrist für die sich verzögernde Ersatzlieferung im Hinblick auf die Gesamtumstände unverhältnismäßig lang und deshalb unangemessen ist.

XI. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien ist Königswinter, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht.

XII. Schlußbestimmung

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so sollen die Bedingungen im übrigen trotzdem ihre Gültigkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt sodann die gesetzliche Regelung. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Die vorstehende Regelung gilt auch für die besonderen Bestimmungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages.

Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen finden Sie auch hier als PDF zum Download:

AGB.pdf [PDF, 31 kB]