Die in der Bestellung angegebenen Preise sind frei Baustelle, wenn nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Sollen auch die Montagekosten enthalten sein, bedarf es einer näheren Vereinbarung (Vertrags-Anhang Montage). Sind sie mitumfasst, werden normale Montagebedingungen vorausgesetzt. Sind zusätzliche Arbeiten erforderlich (zum Beispiel Stemmarbeiten, Schweiß- oder Schlosserarbeiten, Stellung von Gerüsten), so trägt der Kunde die sich hieraus ergebenden Mehrkosten. Dessen ungeachtet ist es in einem solchen Falle der Firma Wiedmann GmbH unbenommen, die vertraglich übernommene Montage abzulehnen. Durch Übergabe der bestellten Waren an den Kunden gilt die vertragliche Leistungspflicht als erfüllt.
Die Preisvereinbarung gilt im übrigen nicht für den Fall, dass aus Gründen, welche die Firma Wiedmann GmbH nicht zu vertreten hat, die Lieferung nicht innerhalb von sechs Monaten ab schriftlicher Auftragsbestätigung erfolgt.
Die Firma Wiedmann GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu deren vollständigen Zahlung vor.
Der Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien ist Königswinter, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht.
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so sollen die Bedingungen im übrigen trotzdem ihre Gültigkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt sodann die gesetzliche Regelung. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Die vorstehende Regelung gilt auch für die besonderen Bestimmungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages.
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