Steuern mit Handwerkerrechnungen sparen!

Abzugfähigkeit von Handwerkerrechnungen

  • In Privathaushalten (Mieter, Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften) sind Handwerkerrechnungen – auch solche für den Fenstereinbau – in begrenztem Umfang steuerlich absetzbar.
  • Seit dem 01.01.2009 ist der maximale Betrag für Handwerkerkosten auf 6.000 Euro erhöht worden, davon können 20% vom Arbeitslohn (incl. MwSt.) steuerlich geltend gemacht werden.
  • Das bedeutet, dass insgesamt bis zu 1.200 Euro in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abgezogen werden können.
  • Leider ist diese Regelung in der Bevölkerung nur wenig bekannt – jedoch sind beim Einbau neuer Fenster hierdurch beachtliche Kosteneinsparungen möglich.
  • Nur Lohnkosten sind absetzbar. Als Auftraggeber eines Handwerkers ist darauf zu achten, dass in der Rechnung Arbeitslohn und Arbeitsmaterial einzeln mit getrennter Mehrwertsteuer aufgeführt sind.
  • Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt.
  • Sie können die Rechnungen in dem Jahr geltend machen, in dem Sie sie bezahlt haben. Es kommt nicht auf das Rechnungsdatum an.
  • Privatkunden müssen die Handwerkerrechnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren und sie ggf. dem Finanzamt zusammen mit dem Überweisungsbeleg auf das Konto des Handwerkers vorlegen.
  • Der Steuerbonus kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits anderweitig steuerlich berücksichtigt wurden.

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